Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausklappen
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden mit uns.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen der Geltung ausdrücklich in Schriftform zu.
3. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Die Annahme der Bestellung kann entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird TalentMore den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn sie nicht mit der Annahmeerklärung verbunden ist.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der TalentMore. Eine Haftung von TalentMore wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung entfällt, wenn bei Vertragsangebot oder Annahme einer Bestellung auf die Abhängigkeit vom Zulieferer hingewiesen wird und TalentMore die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Belieferung nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
6. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von TalentMore gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
7. Auch bei Vereinbarung einer Lieferfrist ist der Kunde zum Rücktritt von diesem Vertrag erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei TalentMore, berechtigt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung stehen ihm erst nach Ablauf dieser Frist zu. Dies gilt nicht bei Störungen im Geschäftsbetrieb der TalentMore, welche diese nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Arbeitskampfmaßnahmen sowie in Fällen höherer Gewalt.
8. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug stehen dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der TalentMore oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so ist TalentMore berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ab, so kann TalentMore als Schadenersatz 20 % des Kaufpreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der TalentMore bleiben dieser vorbehalten.
9. TalentMore ist nicht verpflichtet, DV-Programme auf der EDV-Anlage des Kunden zu installieren, die Software an die besonderen Bedürfnisse des Kunden anzupassen, Schnittstellen zu Software zu erstellen sowie andere Programmierleistungen zu erbringen, den Kunden und seine Mitarbeiter in die Anwendung von Software einzuführen oder diese zu schulen. Dazu bedarf es jeweils einer gesonderten Vereinbarung.
Mit dem Versand der Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Lieferung des Software-Paketes erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Sachmängel zu untersuchen und Beweismittel zu sichern.
Der Kunde wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen gegenüber TalentMore innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung gerügt werden.
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung gegenüber TalentMore gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
10. Der Kunde erhält mit dem Erwerb von Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung, dem Handbuch und dem sonstigen zugehörigen schriftlichen Material. Er anerkennt, dass die Software urheberrechtlich geschützt ist.
Nutzungsrechte an der Software werden dem Kunden jeweils im Umfang der dem Software-Produkt beiliegenden besonderen Lizenzbestimmungen eingeräumt.
Im Übrigen sowie in Ergänzung solcher besonderen Lizenzbestimmungen gelten nachfolgende Regelungen, wobei im Zweifel die besonderen Lizenzbestimmungen stets vorrangig zur Anwendung gelangen:
Sämtliche Software-Produkte werden dem Kunden auf der Grundlage einer persönlichen, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Lizenz ausschließlich zur Nutzung durch den Kunden selbst zur Verfügung gestellt. Sonstige Verwertungshandlungen, wie beispielsweise die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) oder die öffentliche Zugänglichmachung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TalentMore nicht gestattet. Die Lizenzbestimmungen werden vom Kunden mit dem Öffnen der Packung, spätestens jedoch mit Beginn der Installation des Software-Produktes, als verbindlich akzeptiert.
Jedes Software-Produkt darf ausschließlich für Archiv- und Sicherungszwecke kopiert werden und/oder eine fehlerhafte oder gebrauchte Kopie ersetzen oder wenn dies von TalentMore ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Das Software-Produkt darf unter keinen Umständen ohne entsprechende Zustimmung von TalentMore zurückübersetzt (disassemblen), zurückverwandelt (dekompilieren) und/oder einzelne Funktionen oder Teilprogramme gleich zu welchem Zwecke aus dem Software-Produkt herausgelöst werden.
11. TalentMore überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die vertragliche Nutzung der verkauften Software hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, insbesondere auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung, ist vertragswidrig.
Eine datentechnische Anpassung der Software an die Gebrauchszwecke des Kunden sowie eine Weiterentwicklung der Software erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software. Bestehende Funktionen der Software kann der Kunde uneingeschränkt nutzen und auf seine betrieblichen Belange einstellen. Wechselt der Kunde die Hardware, ist er verpflichtet, die verkaufte Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller darf der Kunde nicht verändern. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen und auch nicht auf Zeit ohne ausdrückliche Zustimmung von TalentMore Dritten überlassen.
Soweit eine Softwareentwicklung durch TalentMore erfolgt bzw. TalentMore Programmierdienstleistungen erbringt, hat der Auftraggeber / Lizenznehmer von TalentMore keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Quellcodes der Software, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Eine eigene Fehlerbeseitigung oder die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten ist nur zulässig, wenn TalentMore die Fehlerbeseitigung nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen möchte. TalentMore ist hierzu eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.
Der Kunde haftet gegenüber TalentMore für alle Schäden, die durch eine unterbliebene Löschung und andere urheberrechtlich und vertraglich nicht zulässige Nutzungen Dritter entstehen. Der Kunde ist für das Vorhandensein der notwendigen System- und Hardwarevoraussetzungen zum Einsatz der DV-Programme verantwortlich.
12. Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass es nicht möglich ist, DV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
Für das DV-Programm in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet TalentMore die Funktionsfähigkeit. TalentMore haftet für die Eignung des Programms für Zwecke des Kunden nur, wenn TalentMore dies vorher schriftlich zugesichert hat. Es ist Sache des Kunden, vor Vertragsschluss die Eignung der Software für seine Zwecke zu überprüfen. Die Zusicherung von Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten ist nur verbindlich, wenn TalentMore sie schriftlich erklärt.
Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern ist auch ein Datenverlust nicht auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich daher, die Daten in regelmäßigen Zeitabständen zu sichern. Für eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust hat er die notwendigen Unterlagen aufzubewahren.
13. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung.
14. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von TalentMore innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von TalentMore entweder durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an TalentMore zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
Im Falle der Ersatzlieferung ist TalentMore auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung auch nach drei Versuchen erfolglos geblieben oder die Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, so werden die Nutzungsvorteile des Kunden mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verrechnet. Der Wert dieses Nutzungsvorteils ist der Teil des Kaufpreises, der dem Verhältnis von tatsächlicher zur möglichen Nutzungszeit entspricht. Dabei ist eine mögliche Gesamtnutzungszeit von 36 Monaten zugrunde zu legen. Der Kunde ist verpflichtet, das DV-Programm und die erhaltenen Unterlagen Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises, gemindert um den Ausgleich des Nutzungsvorteils, zurückzugeben und sämtliche Kopien zu löschen.
15. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht der Rechtsnatur des Anspruchs nach folgender Klausel:
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TalentMore oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TalentMore beruhen, haftet TalentMore unbeschränkt.
Im Übrigen haftet TalentMore nur bei Nichtvorhandensein einer etwa schriftlich garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet TalentMore nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger, mindestens täglicher Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der TalentMore-Mitarbeiter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
16. Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen wegen einer Ware geltend machen, die dem Kunden von TalentMore verkauft wurde. TalentMore trägt die gesamten Kosten für daraus resultierende rechtliche Auseinandersetzungen und entscheidet alleine über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen und etwaige Vergleichsverhandlungen.
17. Verpflichtet sich TalentMore aufgrund gesonderter Vereinbarung zur Erbringung von Programmierdienstleistungen, so werden diese auf Basis eines gemeinsam von den Vertragsparteien zu erstellenden Pflichtenheftes erbracht. Der Kunde kann vom Pflichtenheft abweichende Programmierdienstleistungen verlangen, wenn diese erforderlich sind, um den mit den Programmierdienstleistungen angestrebten Erfolg zu erreichen. Für andere Änderungen kann TalentMore ein gesondertes Entgelt verlangen.
Die Abnahme der erbrachten Programmierdienstleistung setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von einer Woche beginnt, nachdem TalentMore dem Kunden die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich die Abnahme zu erklären. Kleinere Mängel, welche die Funktion und Nutzungsmöglichkeit des Programms nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn TalentMore dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine von TalentMore gesetzte, angemessene Abnahmefrist ergebnislos ab, so gilt die Abnahme als erteilt.
18. TalentMore wird auch nach Ablauf der Gewährleistung auf Wunsch des Kunden gegen Entgelt die Software pflegen und dabei insbesondere Aktualisierungen und Updates der Software an den Kunden liefern. Darüber hinausgehende Pflegeleistungen werden nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Pflegevertrages zwischen TalentMore und dem Kunden erbracht.
19. Für die Durchführung von Schulungen und Dienstleistungen durch TalentMore gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Reisekosten und/oder Übernachtungskosten werden nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
Die Schulungen werden gemäß der Leistungsbeschreibung im Schulungsprogramm durchgeführt. TalentMore ist berechtigt, Schulungsinhalte neuen Entwicklungen oder geänderten fachlichen Anforderungen anzupassen, Referenten auszutauschen und Zeitpunkt oder Ort der Schulung zu verlegen.
Eine Anmeldung zur Schulung ist verbindlich, wenn sie TalentMore schriftlich zugeht oder dem Kunden schriftlich bestätigt wird.
Die Kursgebühren sind – soweit nicht anders vereinbart – Festpreise und gelten bei Standardschulungen in TalentMore-Schulungszentren pro Teilnehmer und bei Standardschulungen vor Ort pro Tag. Die Rechnungstellung erfolgt bei Webinaren nach Auftragserteilung, bei zweiwöchigen Schulungen nach der ersten Woche, bei allen anderen Schulungen nach deren Beendigung. Bei Vor-Ort-Schulungen ist die Teilnehmerzahl auf sechs Personen beschränkt.
Die Schulungsunterlagen sind in den Kursgebühren inbegriffen. Bei Vor-Ort-Schulungen ist nur ein Exemplar des Schulungshandbuches inbegriffen. Weitere Exemplare können vorab bei TalentMore bestellt werden.
Stornierungen von Schulungen müssen bis zu sechs Werktage vor Beginn der Schulung in Schriftform bei TalentMore eingehen. Bei Stornierung weniger als sechs bis ein Werktag vor Schulungsbeginn werden 50 % der Gebühr berechnet. Bei Nichterscheinen wird die volle Schulungsgebühr fällig.
Ein Ersatzteilnehmer kann schriftlich vor Schulungsbeginn benannt werden. Bei Produktivitätspaketen ist eine Übertragung nicht möglich.
TalentMore behält sich Absagen oder Terminverlegungen vor, z. B. bei geringer Teilnehmerzahl oder höherer Gewalt. In diesem Fall werden bezahlte Gebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von TalentMore.
Die Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder verbreitet werden.
Die im Auftrag enthaltenen Schulungen und Dienstleistungen (inkl. Produktivitätspakete) sind binnen 12 Monaten ab Auftragsbestätigung abzurufen. Nach Fristablauf werden nicht abgerufene Leistungen in Rechnung gestellt. Eine spätere Inanspruchnahme ist binnen drei Monaten nach Rechnungsdatum möglich.
Bei Ausfall einer Schulung aufgrund von Krankheit des Dozenten, höherer Gewalt oder sonstigen nicht von TalentMore zu vertretenden Gründen besteht kein Anspruch auf Ersatz. Es gilt Ziff. 15 dieser AGB.
20. Sämtliche Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Skonto oder Rabatte sind unzulässig, soweit nicht anders vereinbart. Nach Fristablauf ist der Kunde verpflichtet, Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz sowie eine Mahnpauschale in Höhe von 40 EUR zu zahlen. TalentMore ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen; dies geschieht nur erfüllungshalber.
21. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von TalentMore ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden.
22. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich TalentMore das Eigentum an der verkauften Ware vor. Bei Unternehmern gilt dies für alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Lizenzrechte werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.
Der Kunde muss TalentMore über Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) oder Schäden an der Ware unverzüglich informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist TalentMore berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
23. Der Vertrag enthält alle Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Vertragslücken.
24. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung München.
25. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung.
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Nutzungsvertrag
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